§ 21 MTD-AV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1993

Bestätigung über abgelegte Einzelprüfungen

§ 21.

Bei Wechsel der Akademie oder auf Antrag der oder des Studierenden ist eine formlose Bestätigung über die abgelegten Einzelprüfungen und Praktika samt deren Bewertungen sowie die Teilnahme an der Ausbildung auszustellen und von der Direktion zu unterzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136220

alte Dokumentnummer

N8199317224L

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