§ 21 MOG 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Zinsen

§ 21.

Rückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind vom Tag der Auszahlung an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes vorsehen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung eines Rückzahlungsbetrags hat die Berechnung dieser Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40089425

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