Qualitätssicherung der Messdaten
§ 21.
Jeder Messnetzbetreiber ist für die Qualität der in seinem Messnetz erhobenen Daten verantwortlich. Dazu ist ein den Erfordernissen entsprechendes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen und anzuwenden, wobei außer in begründeten Ausnahmefällen österreichweit einheitlich vorzugehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20003445
Dokumentnummer
NOR40053414
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