Allgemeine Fachkunde
§ 21.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Arbeitsverfahren,
- 2. berufsspezifische Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung,
- 3. Grundlagen der Informationstechniken,
- 4. Datenmehrfachnutzung,
- 5. Technische Grundlagen für die Multimediaproduktion,
- 6. Organisatorische Grundlagen der Medienproduktion.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Gesetzesnummer
20004694
Dokumentnummer
NOR40077027
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