§ 21 Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Allgemeine Fachkunde

§ 21.

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Arbeitsverfahren,
  2. 2. berufsspezifische Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung,
  3. 3. Grundlagen der Informationstechniken,
  4. 4. Datenmehrfachnutzung,
  5. 5. Technische Grundlagen für die Multimediaproduktion,
  6. 6. Organisatorische Grundlagen der Medienproduktion.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20004694

Dokumentnummer

NOR40077027

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