§ 21 Markscheideverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Sonden-, Feld- und andere erdverlegte Leitungen

§ 21

Für die Einmessung von Sonden- und Feldleitungen sowie von anderen erdverlegten Leitungen gelten die §§ 3 bis 7, § 9 Abs. 1 und § 19 Abs. 1. Die Lage erdverlegter Leitungen kann auch mit Suchgeräten festgestellt werden. Die Art (Methode) der Ermittlung der Lage ist im Bergbaukartenwerk festzuhalten.

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