§ 21 LMG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 21

(1) § 21.Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie zur Sicherung der Grundsätze der Hygiene im Verkehr mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission durch Verordnung nähere Vorschriften

  1. a) über die Beschaffenheit von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen in hygienischer Hinsicht und die Erfordernisse zur Erzielung einer solchen Beschaffenheit;
  2. b) über das Verhalten und die Bekleidung von Personen;
  3. c) über die Beschaffenheit von Betriebsmitteln, Räumen, Verkaufsständen, Verkaufsplätzen und Märkten sowie deren Reinigung;
  4. d) über die Art der Reinigung und der Vorsorge gegen Gerüche, Verunreinigungen, Ungeziefer, Schädlinge und Verderb;
  5. e) über die Vorgangsweise mit erkennbar verdorbenen Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen

    zu erlassen.

(2) Soweit Verordnungen nach Abs. 1 das Verhalten und die Bekleidung von in der Landwirtschaft beschäftigten Personen, die Beschaffenheit von in der Landwirtschaft genutzten Betriebsmitteln oder Räumen, Vorschriften über die Art der Reinigung und der Vorsorge gegen Gerüche, Verunreinigungen, Ungeziefer, Schädlinge und Verderb in der landwirtschaftlichen Produktion erfassen, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß zur Erlassung solcher Vorschriften der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen hat.

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