§ 21 KStG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2004

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 6 ab 1.1.2005 § 26c Z 8 idF BGBl. I Nr. 180/2004

3. TEIL

BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

§ 21.

(1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 gilt folgendes:

  1. 1. Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 des Einkommensteuergesetzes 1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. § 5 Z 6 ist sinngemäß anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
  1. ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im übrigen Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union hat oder
  2. der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne des § 34 der Bundesabgabenordnung zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient.
  1. 2. Bei beschränkt Steuerpflichtigen gilt hinsichtlich jener Einkünfte, die einer im Inland unterhaltenen Betriebsstätte zuzurechnen sind, folgendes:
  1. a) Handelt es sich bei der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft um eine Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt, ist abweichend von der Z 1 § 10 sinngemäß anzuwenden.
  2. b) Besteht hinsichtlich der Betriebsstätte nach handelsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Buchführung, sind alle Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.

(2) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Die gilt nicht

  1. 1. für Beteiligungserträge im Sinne des § 10,
  2. 2. für Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (§ 1 des Beteiligungsfondsgesetzes),
  3. 3. für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie aus Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988), die
  1. innerhalb einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft einer Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse (§ 6 Abs. 1 und 5),
  2. einer Unterstützungskasse (§ 6 Abs. 2),
  3. einer Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4,
  4. einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder
  5. den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftung
  1. 4. für Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14,
  2. 5. für Einkünfte aus Substanzgewinnen, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen.
  3. 6. für Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn die Einkünfte gemäß § 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 befreit sind oder der Empfänger unter § 4 Abs. 4 Z 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 fällt.

(3) Bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf ausländische Kapitalerträge, die den Kapitalerträgen im Sinne des Abs. 2 vergleichbar sind. Ein vergleichbarer ausländischer Kapitalertrag liegt insoweit vor, als wegen seines Bezugs zum Ausland keine Kapitalertragsteuer erhoben wird. Abs. 2 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Versorgungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40062009

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