§ 21 KSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

Laufzeit

§ 21

Der Verbraucher hat die aushaftenden Teilzahlungsforderungen längstens binnen fünf Jahren seit der Übergabe der Sache zu tilgen. Ist eine längere Tilgungsfrist als fünf Jahre vereinbart worden, so hat der Unternehmer keinen Anspruch auf den Teil der Zinsen und sonstigen Zuschläge, der bei ihrer gleichmäßigen Aufteilung auf die gesamte Tilgungsfrist nach dem Ablauf von fünf Jahren zu zahlen wäre.

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