Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
§ 21.
Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen steht dem Staate zu, in dem die Verurteilung erfolgte.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003742
Dokumentnummer
NOR12041423
alte Dokumentnummer
N3192311011O
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