§ 21 KGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Teilzeitbeschäftigung

§ 21

Der Zuschuß bei Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung (§ 12 Abs. 3).

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