§ 21 Kesselgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.1992

Kesselprüfstellen

§ 21

(1) § 21.Eine Kesselprüfstelle muß für die Durchführung von Betriebsprüfungen, wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß §§ 13 und 15 über geeignete Prüfgeräte verfügen und ein Qualitätssicherungssystem betreiben. Es müssen geeignete Einrichtungen zur Druck- und Temperaturmessung, zur zerstörungsfreien Werkstoffprüfung und zur Prüfung der in § 5 angeführten Ausrüstung zur Verfügung stehen. In Sonderfällen darf eine Kesselprüfstelle einzelne Prüfaufgaben an andere geeignete akkreditierte Prüfstellen vergeben.

(2) Kesselprüfstellen haben über folgendes Personal zu verfügen:

  1. 1. Die technische Leitung hat durch einen Kesselprüfer gemäß Z 3 lit. a zu erfolgen, der seine fachlichen Kenntnisse gemäß Abs. 5 nachgewiesen hat.
  2. 2. Die zur Durchführung der Prüfungen eingesetzten Kesselprüfer müssen über hinreichende fachtechnische Kenntnisse verfügen.
  3. 3. Mit der Befundung und Bewertung der Prüfungen sind Kesselprüfer zu betrauen, die ein Studium einschlägiger Fachrichtung
  1. a) an einer technischen Universität oder
  2. b) an einer Höheren technischen Lehranstalt und eine postsekundäre Fachausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und mindestens zwei Jahre einschlägig tätig waren.
  1. 4. Die Kesselprüfer müssen für ihre Aufgaben charakterlich und körperlich geeignet sein.
  2. 5. Eine Kesselprüfstelle muß für die Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen qualifiziertes Personal haben. Der Nachweis über den Abschluß entsprechender Spezialausbildungen und über eine mindestens einjährige Prüfpraxis ist zu erbringen.
  3. 6. Das Prüfpersonal hat bei seiner Prüftätigkeit darauf Bedacht zu nehmen, daß weder Personen gefährdet noch fremdes Eigentum beschädigt werden. Es hat auch Vorkehrungen für seine eigene Sicherheit zu treffen. Für Schäden, die während oder infolge der sachgemäß durchgeführten Prüfungen entstehen, trägt das Prüfpersonal keine Verantwortung.

(3) Kesselprüfstellen haben weiters den Anforderungen des § 20 Abs. 3 zu entsprechen. Betreibt eine Kesselprüfstelle Druckgeräte, dürfen diese nicht von ihr geprüft werden.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Eisenbahnbereich der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, hat einem Antragsteller mit Sitz in Österreich, der den gestellten Anforderungen entspricht, auf dessen Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Befugnis zu erteilen, die Tätigkeiten einer Kesselprüfstelle für Druckgeräte auszuüben:

  1. 1. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat das Personal des Antragstellers seine Befähigung, Betriebsprüfungen, wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen gemäß §§ 13 und 15 sachgerecht durchzuführen, anhand praktischer Aufgaben nachzuweisen.
  2. 2. § 20 Abs. 4 Z 3 bis 6 und 8 gilt auch für Kesselprüfstellen.
  3. 3. Die Kesselprüfer sind mit einem amtlichen Lichtbildausweis (Kesselprüferausweis) auszustatten, dessen Gestaltung vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festgelegt wird.

(5) Die mit der technischen Leitung einer Kesselprüfstelle zu betrauenden Kesselprüfer haben ihre fachlichen Kenntnisse nach folgenden Bestimmungen nachzuweisen:

  1. 1. Eine Prüfungskommission für die Prüfung der Kesselprüfer ist beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einzurichten.
  2. 2. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt. Die Prüfungskommission besteht aus einem Beamten des öffentlichen Dienstes, der den Vorsitz führt, und je einem von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag nominierten Fachmann. Der Vorsitzende kann bei Bedarf weitere Experten beiziehen. Die Tätigkeit in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
  3. 3. Die Kesselprüfer haben die erforderlichen Sachkenntnisse sowie ihre Vertrautheit mit den das Dampfkesselwesen regelnden Bundesgesetzen und den hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen sowie mit einschlägigen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
  4. 4. Die Entscheidung der Prüfungskommission erfolgt mit Stimmenmehrheit.

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