§ 21
(1) Erweist sich, daß die vollständige oder rechtzeitige Erfüllung von Auflagen dem Beschuldigten unmöglich oder unzumutbar ist, so hat das Gericht die Anordnung mit seiner Zustimmung zu ändern.
(2) Nicht vollständig erbrachte Auflagen sind bei einer allfälligen späteren Strafbemessung zu berücksichtigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)