§ 21 ISBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 21.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft, wenn nach dem Ablauf des 31. Dezember 2029 der Stiftungsvorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart hat, dass

  1. 1. das Vermögen der Stiftung vollständig aufgebraucht ist und
  2. 2. keine Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 gegründet worden sind oder das Vermögen aller Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 vollständig aufgebraucht ist.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20009787

Dokumentnummer

NOR40190555

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