§ 21 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Maßnahmenkatalog, optimierte Schutzstrategie

§ 21.

(1) Als Grundlage für die Festlegung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in der Spätphase hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einbeziehung von Interessenträgern einen Maßnahmenkatalog unter Berücksichtigung der in Anlage 2 lit. C zusammengestellten Schutz- und Sanierungsmaßnahmen auszuarbeiten und bei Bedarf zu aktualisieren.

(2) Der Maßnahmenkatalog hat eine optimierte Schutzstrategie für bestehende Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall zu enthalten, die Risiken und Wirksamkeit der Schutz- und Sanierungsmaßnahmen berücksichtigt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40198545

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)