Vollziehung
§ 21
§ 21. Mit der Vollziehung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich jener Bewerber, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung geltend machen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich § 16 Abs. 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.
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