§ 21 HSWO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Verwendung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses bei den Wahlen

§ 21.

Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat längstens am Tag vor dem ersten Wahltag unter Verwendung des Wahladministrationssystems papierbasierte Wählerinnen- oder Wählerverzeichnisse in ausreichender Stückzahl herzustellen. Sind Unterkommissionen eingerichtet, hat die oder der Vorsitzende aus dem Wählerinnen- oder Wählerverzeichnis HV, Verzeichnisse der Wahlberechtigten für die jeweiligen Wirkungsbereiche der Unterkommissionen anzufertigen (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis UK). Die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse UK sind der jeweiligen Unterkommission vor Beginn der Wahlen zu übergeben.

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