§ 21 HS-QSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2012

Veröffentlichung der Verfahrensergebnisse

§ 21.

Die Ergebnisse der Audits und Akkreditierungsverfahren sind sowohl von der Agentur als auch von der antragstellenden Bildungseinrichtung zu veröffentlichen. Dies umfasst den Ergebnisbericht des Qualitätssicherungsverfahrens und die Entscheidung der Qualitätssicherungsagentur einschließlich der Begründung der Entscheidung. Ausgenommen von der Veröffentlichung sind jedenfalls personenbezogene Daten und jene Berichtsteile, die sich auf Finanzierungsquellen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beziehen.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40130543

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