§ 21 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1989

Kostenregelung

§ 21.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 2 trägt der Bund für die Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt die in der allgemeinen Gebührenklasse anfallenden Kosten, für die Anstaltspflege in einer privaten Krankenanstalt sowie für die Krankenbehandlung die tatsächlich erwachsenen Kosten. In den Fällen des § 20 Abs. 4 trägt der Bund die tatsächlich erwachsenen Kosten für Zahnbehandlung und Zahnersatz. Die Kosten für Heilbehelfe trägt der Bund bis zur Höhe der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geltenden Kostensätze.

(2) Die Kosten, die einem Wehrpflichtigen durch die Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen ärztlichen Behandlung durch einen Arzt seines Vertrauens erwachsen (§ 19 Abs. 3 erster Satz und § 20 Abs. 5), sind ihm vom Bund bis zur Höhe der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geltenden Kostensätze zu ersetzen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 362/1989)

(BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 11)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1989

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061318

alte Dokumentnummer

N4198512066F

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