Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zu Disziplinarkommissionen
§ 21.
(1) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen ruht
- 1. während eines wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung bei Gericht anhängigen Strafverfahrens,
- 2. vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß,
- 3. während einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer Dienstenthebung,
- 4. während einer Außerdienststellung,
- 5. während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten,
- 6. während einer Dienstzuteilung zu einer Dienststelle außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Disziplinarkommission,
- 7. während einer Dienstleistung im Ausland.
- (2) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen endet mit
- 1. dem Ablauf der Bestellungsdauer,
- 2. der Bestellung zum Mitglied einer im Instanzenzug über- oder untergeordneten Disziplinarkommission,
- 3. der Versetzung zu einer Dienststelle außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Disziplinarkommission,
- 4. dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand,
- 5. der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung,
- 6. der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder dem rechtskräftigen Schuldspruch ohne Verhängung einer Strafe.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061240
alte Dokumentnummer
N4198511430A
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