§ 21 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zu Disziplinarkommissionen

§ 21.

(1) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen ruht

  1. 1. während eines wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung bei Gericht anhängigen Strafverfahrens,
  2. 2. vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß,
  3. 3. während einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer Dienstenthebung,
  4. 4. während einer Außerdienststellung,
  5. 5. während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten,
  6. 6. während einer Dienstzuteilung zu einer Dienststelle außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Disziplinarkommission,
  7. 7. während einer Dienstleistung im Ausland.
  1. 1. dem Ablauf der Bestellungsdauer,
  2. 2. der Bestellung zum Mitglied einer im Instanzenzug über- oder untergeordneten Disziplinarkommission,
  3. 3. der Versetzung zu einer Dienststelle außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Disziplinarkommission,
  4. 4. dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand,
  5. 5. der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung,
  6. 6. der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder dem rechtskräftigen Schuldspruch ohne Verhängung einer Strafe.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061240

alte Dokumentnummer

N4198511430A

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