§ 21 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 21.

Die Oberingenieure in den Verwaltungsgebieten sind, außer dem ausnahmsweisen Falle, wo die Ausdehnung oder hervorragende Wichtigkeit eines Baubezirkes die Besetzung der ersten Baubeamtenstellen in demselben durch einen Oberingenieur nothwendig macht, für den Dienst der Statthaltereien bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027615

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