§. 21.
Die Oberingenieure in den Verwaltungsgebieten sind, außer dem ausnahmsweisen Falle, wo die Ausdehnung oder hervorragende Wichtigkeit eines Baubezirkes die Besetzung der ersten Baubeamtenstellen in demselben durch einen Oberingenieur nothwendig macht, für den Dienst der Statthaltereien bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027615
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