Dienstprüfung für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte
§ 21.
Die Dienstprüfung ist am Ende der Grundausbildung in den in der Anlage 2 angeführten Prüfungsgegenständen abzulegen.
Schlagworte
Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008433
Dokumentnummer
NOR12098305
alte Dokumentnummer
N61978111010
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