§ 21 Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

Dienstprüfung für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte

§ 21.

Die Dienstprüfung ist am Ende der Grundausbildung in den in der Anlage 2 angeführten Prüfungsgegenständen abzulegen.

Schlagworte

Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12098305

alte Dokumentnummer

N61978111010

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