§ 21 GMMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 425/2019, § 47 Abs. 1).

Regelungen für Bilanzgruppenverantwortliche

§ 21.

(1) Wenn der Bilanzgruppenverantwortliche die Mitglieder einer Bilanzgruppe in Erfüllung seiner in § 91 GWG 2011 angeführten Aufgaben und Pflichten vertritt, handelt er als indirekter Stellvertreter. Eine direkte Stellvertretung liegt indes vor, wenn eine solche im Einzelfall vereinbart worden ist. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat dem Marktgebietsmanager, Verteilergebietsmanager und Netzbetreiber die Identität und die erforderlichen Daten der Bilanzgruppenmitglieder bekannt zu geben, sofern dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(2) Von Bilanzgruppenmitgliedern in die Bilanzgruppe gemäß § 23 eingebrachte Kapazitäten sind vom Bilanzgruppenverantwortlichen zu verwalten.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40139925

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