§ 21 GKTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1971

Amtshandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten

§ 21

§ 21. Nimmt der Notar im Zug einer ihm aufgetragenen Verlassenschaftsabhandlung eine Amtshandlung zu einer im § 5 Abs. 2 genannten Zeit und unter den dort angeführten Voraussetzungen vor, so hat er außer der Gebühr nach dem § 13 Anspruch auf die Hälfte der sich nach den §§ 14 bis 17 für diese Amtshandlung, wäre sie allein vorgenommen worden, ergebenden Gebühr.

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