§ 21 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

§ 21.

(1) Nur Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen sich mit Beziehung auf das betreffende Handwerk als „Meister“ bezeichnen.

(2) Nur für Gewerbebetriebe, deren Inhaber, Pächter oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts mit Beziehung auf das betreffende Handwerk vewendet(Anm.: richtig: verwendet) werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082271

alte Dokumentnummer

N5199434533J

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