§ 21.
(1) Nur Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen sich mit Beziehung auf das betreffende Handwerk als „Meister“ bezeichnen.
(2) Nur für Gewerbebetriebe, deren Inhaber, Pächter oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts mit Beziehung auf das betreffende Handwerk vewendet(Anm.: richtig: verwendet) werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082271
alte Dokumentnummer
N5199434533J
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