§ 21.
(1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf § 18 Abs. 2 für alle Handwerke Meisterprüfungsordnungen zu erlassen, die den Stoff der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie die Ausführung von Meisterarbeiten regeln. Der Stoff der Meisterprüfung hat sich in einen fachlich-praktischen, einen fachlich-theoretischen und einen kaufmännisch-rechtskundlichen Teil zu gliedern. Für Personen, die eine Meisterprüfung bereits abgelegt haben, hat die Prüfung im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil zu entfallen. Für Handwerke, die häufig von Blinden ausgeübt werden, ist in der Meisterprüfungsordnung vorzusehen, daß die Prüfungen in einer dem Gebrechen des Blinden angepaßten Weise stattzufinden haben.
(2) Die Meisterprüfungsordnungen haben ferner den Stoff der schriftlichen und der mündlichen Zusatzprüfungen (§ 19 Abs. 2 und 3) festzulegen. Für Ausmaß und Art der Zusatzprüfungen ist auch maßgebend, in welchem Umfang in den verwandten Gewerben (§ 20) gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern.
Schlagworte
Rohstoff, Arbeitsvorgang
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070001
alte Dokumentnummer
N5197418399S
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