§ 21 GelverkG

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.1996

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

§ 21

(1) § 21.Mit der Vollziehung, ausgenommen § 1 Abs. 3, ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist die Bundesregierung betraut.

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