Abs. 2: Verfassungsbestimmung
Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung
§ 21
(1) § 21.Mit der Vollziehung, ausgenommen § 1 Abs. 3, ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 ist die Bundesregierung betraut.
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