Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.
Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten
§ 21
(1) § 21.Dem Beamten, der seinen Dienstort in einem Gebiet hat, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, und der dort wohnen muß, gebührt
- 1. eine Kaufkraft-Ausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings in diesem Gebiet geringer ist als im Währungsgebiet des Schillings,
- 2. eine Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und
- 3. auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuß, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstehen.
(2) Die Kaufkraft-Ausgleichszulage gebührt zum Monatsbezug, zur Sonderzahlung und zur Auslandsverwendungszulage. Zu bemessen ist sie nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Schillings innerhalb seines Währungsgebietes zur Kaufkraft des Schillings im Gebiet des ausländischen Dienstortes des Beamten.
(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:
- 1. auf die dienstrechtliche Stellung und die dienstliche Verwendung des Beamten,
- 2. auf seine Familienverhältnisse,
- 3. auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder und
- 4. auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.
Die Bundesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher regeln.
(4) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Auslandsverwendungszulage oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
- 1. binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder,
- 2. wenn der Beamte nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.
(5) Die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuß und die Kaufkraft-Ausgleichszulage gelten als Aufwandsentschädigung und sind vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bemessen.
(6) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen ausgezahlt werden:
- 1. sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung,
- 2. die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraft-Ausgleichszulage bis zu drei Monate im voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch auf den Beamten anzuwenden, der seinen Dienstort in einem österreichischen Zollausschlußgebiet hat.
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