Zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen bei HPAI-Ausbruch
§ 21.
(1) Zur Verhütung der Verschleppung von HPAI kann die zuständige Behörde zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß den §§ 18 bis 20 und den Abschnitten 3 bis 5 (Maßnahmen in der Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone) zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen anordnen.
(2) Diese Maßnahmen können betreffen:
- 1. Verbringungsbeschränkungen für Fahrzeuge oder Personen, die Futtermittel liefern, Eier abholen, Geflügel zu Schlachthöfen befördern oder Tierkörper zur unschädlichen Beseitigung einsammeln, sowie
- 2. Bewegungen von Personal, Tierärzten oder Personen, die Betriebsausrüstungen liefern.
Schlagworte
Schutzzone, Überwachungszone
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024
Gesetzesnummer
20005527
Dokumentnummer
NOR40091980
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