§ 21 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Verwendungsbezeichnung „zugeteilter Attaché“

§ 21

Die Verwendungsbezeichnung „zugeteilter Attaché“, erforderlichenfalls mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ oder „(kulturelle Angelegenheiten)“, haben Beamte während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs oder einem Kulturinstitut am Sitz einer Botschaft zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des diplomatischen Personals der betreffenden Dienststelle notifiziert werden und auf die die §§ 9 bis 20 und 22 bis 26 nicht anzuwenden sind.

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