Verfahren zur Genehmigung von Testverfahren und zur Ermächtigung von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen
§ 21.
(1) Bei einem Antrag auf Genehmigung von Testverfahren für die verkehrspsychologische Untersuchung oder auf Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle hat sich der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der sachverständigen Beratung einer Expertenkommission zu bedienen. Diese hat aus folgenden Mitgliedern zu bestehen:
- 1. einem Vertreter des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr,
- 2. einem Vertreter des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Bereich Psychologie),
- 3. einem Vertreter des Berufsverbandes österreichischer Psychologen, Sektion Verkehrspsychologie,
- 4. einem Vertreter der Universitäten aus dem Bereich Verkehrspsychologie,
- 5. einem Vertreter der mit Führerscheinuntersuchungen betrauten Amtsärzte und
- 6. einem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer.
(2) Die Mitglieder der Expertenkommission werden für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt. Der Vorsitz obliegt dem Vertreter des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Die Beschlußfassung über das abzugebende Gutachten zum Antrag auf Genehmigung des Testverfahrens oder auf Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle oder deren Widerruf hat mit Mehrheit zu erfolgen.
(3) Mit der Abgabe des Gutachtens über den Antrag auf Genehmigung von Testverfahren sind lediglich die unter Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Vertreter der Expertenkommission zu befassen. Diese haben dabei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1. Validitäts-, Reliabilitäts- und Objektivitätskriterien,
- 2. Normierung und
- 3. Angemessenheit der Testbatterie für die Fragestellung.
(4) Einem Antrag auf Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sind der Expertenkommission zusätzlich zu dem in § 19 Abs. 4 genannten Handbuch eine Liste der in der antragstellenden Untersuchungsstelle tätigen Verkehrspsychologen sowie deren Curriculum beizulegen. Die Expertenkommission kann zusätzliche Maßnahmen zur Qualitätssteigerung auferlegen. Jede Änderung der Untersuchungsabläufe oder der verwendeten Tests sind unverzüglich der Expertenkommission zu melden.
(5) Bei Verdacht auf Unzulänglichkeiten bei der Durchführung der Aufgaben einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Expertenkommission zur Überprüfung der Vorwürfe einzuberufen. Die Expertenkommission hat den Vertretern der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Erweisen sich die Vorwürfe als gerechtfertigt, ist die Ermächtigung zu entziehen.
(6) Die Mitglieder der Expertenkommission sind mit Handschlag zu verpflichten, ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Mitglied der Expertenkommission bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mitglieder der Expertenkommission werden ehrenamtlich bestellt; es besteht kein Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten und Zeitversäumnis.
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