§ 21 FSG

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1999

Lenkberechtigung für die Klasse D

§ 21

(1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

  1. 1. im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
  2. 2. für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet ist und
  3. 3. das 21. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

(3) Fahrzeuge der Klasse D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

(4) Die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klasse D endet zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.

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