Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 21.
(1) Es ist organisatorisch Vorsorge zu treffen, dass Leitungspositionen soweit als möglich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich sind. Teilzeitbeschäftigung hat grundsätzlich kein Ausschließungsgrund von Führungsbetrauungen zu sein.
(2) Teilzeitbeschäftigung soll in allen Arbeitsbereichen und auf allen Qualifikationsstufen möglich sein.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2021
Gesetzesnummer
20010765
Dokumentnummer
NOR40217445
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