§ 21 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.2019

Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung

§ 21.

(1) Es ist organisatorisch Vorsorge zu treffen, dass Leitungspositionen soweit als möglich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich sind. Teilzeitbeschäftigung hat grundsätzlich kein Ausschließungsgrund von Führungsbetrauungen zu sein.

(2) Teilzeitbeschäftigung soll in allen Arbeitsbereichen und auf allen Qualifikationsstufen möglich sein.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2021

Gesetzesnummer

20010765

Dokumentnummer

NOR40217445

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