Öffentlichkeitsarbeit
§ 21.
Bei Informationsveranstaltungen, Berufs- und Studieninformationsmessen, an denen das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport teilnimmt, sowie bei der Selbstpräsentation des Ressorts als attraktiver Arbeitgeber ist auf eine verstärkte Darstellung des Beitrages weiblicher Bediensteter bzw. auf eine zielgruppengerechte Ansprache von Frauen abzustellen.
Schlagworte
Berufsinformationsmesse
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019
Gesetzesnummer
20009811
Dokumentnummer
NOR40191211
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