§ 21 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Öffentlichkeitsarbeit

§ 21.

Bei Informationsveranstaltungen, Berufs- und Studieninformationsmessen, an denen das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport teilnimmt, sowie bei der Selbstpräsentation des Ressorts als attraktiver Arbeitgeber ist auf eine verstärkte Darstellung des Beitrages weiblicher Bediensteter bzw. auf eine zielgruppengerechte Ansprache von Frauen abzustellen.

Schlagworte

Berufsinformationsmesse

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019

Gesetzesnummer

20009811

Dokumentnummer

NOR40191211

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