Betriebskontrollen
§ 21
(1) Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sind wie folgt zu kontrollieren:
- 1. Verarbeitungsbetriebe mindestens einmal jährlich;
- 2. Forstpflanzenbetriebe mindestens einmal innerhalb von drei Jahren;
- 3. Forstsamenhandlungen mindestens einmal jährlich und
- 4. Forstpflanzenhandlungen mindestens einmal jährlich.
(2) Bei der Kontrolle sind Kontrollberichte anzufertigen und standardisierte Prüflisten zu verwenden. Die Prüflisten werden vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald erstellt.
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