§ 21 Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Betriebskontrollen

§ 21

(1) Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sind wie folgt zu kontrollieren:

  1. 1. Verarbeitungsbetriebe mindestens einmal jährlich;
  2. 2. Forstpflanzenbetriebe mindestens einmal innerhalb von drei Jahren;
  3. 3. Forstsamenhandlungen mindestens einmal jährlich und
  4. 4. Forstpflanzenhandlungen mindestens einmal jährlich.

(2) Bei der Kontrolle sind Kontrollberichte anzufertigen und standardisierte Prüflisten zu verwenden. Die Prüflisten werden vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald erstellt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)