§ 21 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

B. Wälder mit Sonderbehandlung Schutzwald, Begriff

§ 21.

(1) Schutzwälder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wälder, deren Standort durch die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser und Schwerkraft gefährdet ist und die eine besondere Behandlung zum Schutze des Bodens und des Bewuchses sowie zur Sicherung der Wiederbewaldung erfordern.

(2) Schutzwälder sind

  1. a) Wälder auf Flugsand- und Flugerdeböden,
  2. b) Wälder auf zur Verkarstung neigenden oder stark erosionsgefährdeten Standorten,
  3. c) Wälder in felsigen, seichtgründigen oder schroffen Lagen, wenn ihre Wiederbewaldung nur unter schwierigen Bedingungen möglich ist,
  4. d) Wälder auf Hängen, wo gefährliche Abrutschungen zu befürchten sind,
  5. e) der Bewuchs in der Kampfzone des Waldes,
  6. f) der an die Kampfzone unmittelbar angrenzende Waldgürtel.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132151

alte Dokumentnummer

N8197522382L

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