Kundmachung
§ 21.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat
- 1. die Anerkennung von Betrieben und die Aufhebung von Anerkennungen halbjährlich, sowie
- 2. zu Beginn jedes Kalenderjahres alle am 1. Jänner des betreffenden Kalenderjahres anerkannten Betriebe
- im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Der vorige Satz gilt sinngemäß für die gemeldeten Vertreter (§ 22 Abs. 2).
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat des weiteren im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zum im Abs. 1 zweiter Satz genannten Zeitpunkt kundzumachen, in welchen Veröffentlichungsorganen die anderen Vertragsstaaten das Verzeichnis der Hersteller bekanntgemacht haben, die die Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie 70/524/EWG erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010770
Dokumentnummer
NOR12136758
alte Dokumentnummer
N8199331611J
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