§ 21 FMG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Kundmachung

§ 21.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat

  1. 1. die Anerkennung von Betrieben und die Aufhebung von Anerkennungen halbjährlich, sowie
  2. 2. zu Beginn jedes Kalenderjahres alle am 1. Jänner des betreffenden Kalenderjahres anerkannten Betriebe
  1. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Der vorige Satz gilt sinngemäß für die gemeldeten Vertreter (§ 22 Abs. 2).

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat des weiteren im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zum im Abs. 1 zweiter Satz genannten Zeitpunkt kundzumachen, in welchen Veröffentlichungsorganen die anderen Vertragsstaaten das Verzeichnis der Hersteller bekanntgemacht haben, die die Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie 70/524/EWG erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010770

Dokumentnummer

NOR12136758

alte Dokumentnummer

N8199331611J

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