§ 21 Fleischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 21

§ 21. Alle veränderten Teile - bei veränderten Organen jeweils das gesamte Organ - sind insbesondere dann untauglich, wenn einer der nachfolgenden Mängel vorliegt:

  1. 1. tierische Schmarotzer;
  2. 2. Geschwülste, wenn sie örtlich begrenzt sind;
  3. 3. Strahlenpilzkrankheit (Aktinomycose oder Actinobacillose) und Traubenpilzkrankheit (Botryomycose);
  4. 4. Entzündungen und deren Folgeerscheinungen, Lymphadenitis, abgekapselte Eiter- und Jaucheherde (untauglich sind diesfalls auch die zugehörigen Lymphknoten), wenn das Allgemeinbefinden des Tieres vor der Schlachtung noch ungestört war (insbesondere wenn keine Anzeichen einer Blutvergiftung vorlagen);
  5. 5. Verletzungen (Wunden, Quetschungen, Knochenbrüche, Verbrennungen und dergleichen), wenn sie nicht von fieberhaften Störungen des Allgemeinbefindens begleitet wurden;
  6. 6. Mißbildungen, wenn keine Störung des Allgemeinbefindens vorlag und Veränderungen der Fleischbeschaffenheit damit nicht verbunden sind;
  7. 7. Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln;
  8. 8. blutige oder wäßrige Durchtränkung, Kalk- oder Farbstoffablagerungen in einzelnen Organen und Körperteilen;
  9. 9. deutliche Wäßrigkeit einzelner Skelettmuskeln;
  10. 10. oberflächliche Fäulnis, Schimmelbildung und dergleichen an einzelnen Fleischteilen;
  11. 11. Verunreinigungen des Fleisches mit Eiter, Jauche oder anderen Entzündungsprodukten oder Krankeitserregern;
  12. 12. Vorhandensein von Mageninhalt oder Brühwasser oder sonstigen Verunreinigungen in der Lunge oder im Blut;
  13. 13. Veränderungen des Fleisches durch Aufblasen oder derart starke Verschmutzung des Fleisches, daß eine gründliche Reinigung der verunreinigten Teile nicht mehr durchführbar ist;
  14. 14. Tuberkulose, wenn ein Tuberkuloseherd nur in einem einzigen Organ oder Körperteil (einschließlich zugehörige Lymphknoten) festgestellt wird; in diesen Fällen müssen das befallene Organ beziehungsweise der befallene Körperteil und die zugehörigen Lymphknoten für genußuntauglich erklärt werden;
  15. 15. Brucellose, wenn zwar ein positiver oder zweifelhafter serologischer Befund vorliegt, aber keine Brucellose gemäß § 20 Abs. 1 Z 30 festgestellt wurde; in diesen Fällen müssen Euter, Genitaltrakt und Blut für genußuntauglich erklärt werden.

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