§ 21 FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.1985

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 479/1985

§ 21.

(1) Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen, denen Familienbeihilfenkarten zur Auszahlung der Familienbeihilfe übergeben werden, auf denen Ansprüche auf Familienbeihilfe für abgelaufene Zeiträume bescheinigt sind, haben Rückstände an Familienbeihilfe nur für Zeiträume auszuzahlen, für welche der Berechtigte von ihnen Bezüge erhalten hat. Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen, welche die ausgezahlten Familienbeihilfen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ersetzt erhalten, sind jedoch nicht verpflichtet, Rückstände an Familienbeihilfe für mehr als sechs Monate auszuzahlen.

(2) Soweit die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen Familienbeihilfe für abgelaufene Zeiträume nicht auszahlen, weil sie dazu nicht verpflichtet sind, ist die rückständige Familienbeihilfe durch das gemäß § 13 Abs. 1 zuständige Finanzamt auf Antrag auszuzahlen.

(3) Das Recht, Familienbeihilfe auf Grund bescheinigter Ansprüche ausgezahlt zu erhalten, verjährt in fünf Jahren, gerechnet vom Ende des Kalendermonats, für den die Familienbeihilfe gebührt hat. Die Verjährung ist gehemmt, solange eine Verfassungsgerichtshof- oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Gewährung der Familienbeihilfe anhängig ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 479/1985

Schlagworte

Verfassungsgerichtshofbeschwerde

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095386

alte Dokumentnummer

N6196723100L

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