§ 21 FinalitaetsG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 21.

Die Teilnehmer, einschließlich der indirekten Teilnehmer, jedes Systems haben sich der Oesterreichischen Nationalbank gegenüber als Teilnehmer oder als indirekte Teilnehmer zu deklarieren. Jede Änderung in der Teilnehmerschaft oder der indirekten Teilnehmerschaft ist vom jeweiligen Teilnehmer der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich mitzuteilen. Wer diese Mitteilungen unterläßt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)