Gebühren für den Fernsprechauftragsdienst, für die Zeitansage und für sonstige automatische Dienste
§ 21.
Schilling
1. für jeden Auftrag, Anrufe für den
Fernsprechteilnehmer zu beantworten, oder für
jede Entgegennahme von kurzen Nachrichten zur
Weiterleitung (Auftragsgebühr)
a) für den ersten Tag ............................. 6,-
b) für jeden weiteren Tag ......................... 4,-
2. für jede auf Grund eines Auftrages erfolgte
Erteilung einer Antwort oder für jede auf Grund
eines Auftrages erfolgte Weiterleitung einer kurzen
Nachricht (Mitteilungsgebühr) ..................... 2,-
3. für die Umschaltung einer Teilnehmersprechstelle
auf den Auftragsdienst ............................ 10,-
4. für jeden Weckauftrag ............................. 10,-
5. für jede Auskunftserteilung in Angelegenheiten,
die nicht mit dem Fernsprechverkehr zusammenhängen 10,-
6. für ein auf die Dauer eines Jahres vereinbartes
Kennwort, das den Fernsprechteilnehmer berechtigt,
von jeder beliebigen Sprechstelle aus Aufträge zu
erteilen .......................................... 50,-.
(2) Durch die Entrichtung der Mitteilungsgebühr ist auch die Übermittlung einer kurzen Nachricht des Anrufers beziehungsweise des vom Auftragsdienst Gerufenen an den Auftraggeber abgegolten.
(3) Neben den Auftrags- und Mitteilungsgebühren sind die festgesetzten Gesprächsgebühren für den Anruf des Auftraggebers, ferner die Gebühren für Gespräche, Telegramme und Postsendungen zu entrichten, die auftragsgemäß vom Auftragsdienst geführt beziehungsweise aufgegeben werden.
(4) Für die Zeitansage und für sonstige automatische Dienste sind je Anruf die Gesprächsgebühren zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10011413
Dokumentnummer
NOR12147694
alte Dokumentnummer
N9197042603L
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