§ 21 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Gebühren für den Fernsprechauftragsdienst, für die Zeitansage und für sonstige automatische Dienste

§ 21.

(1) Die Gebühren betragen:

Schilling

1. für jeden Auftrag, Anrufe für den

Fernsprechteilnehmer zu beantworten, oder für

jede Entgegennahme von kurzen Nachrichten zur

Weiterleitung (Auftragsgebühr)

a) für den ersten Tag ............................. 6,-

b) für jeden weiteren Tag ......................... 4,-

2. für jede auf Grund eines Auftrages erfolgte

Erteilung einer Antwort oder für jede auf Grund

eines Auftrages erfolgte Weiterleitung einer kurzen

Nachricht (Mitteilungsgebühr) ..................... 2,-

3. für die Umschaltung einer Teilnehmersprechstelle

auf den Auftragsdienst ............................ 10,-

4. für jeden Weckauftrag ............................. 10,-

5. für jede Auskunftserteilung in Angelegenheiten,

die nicht mit dem Fernsprechverkehr zusammenhängen 10,-

6. für ein auf die Dauer eines Jahres vereinbartes

Kennwort, das den Fernsprechteilnehmer berechtigt,

von jeder beliebigen Sprechstelle aus Aufträge zu

erteilen .......................................... 50,-.

(2) Durch die Entrichtung der Mitteilungsgebühr ist auch die Übermittlung einer kurzen Nachricht des Anrufers beziehungsweise des vom Auftragsdienst Gerufenen an den Auftraggeber abgegolten.

(3) Neben den Auftrags- und Mitteilungsgebühren sind die festgesetzten Gesprächsgebühren für den Anruf des Auftraggebers, ferner die Gebühren für Gespräche, Telegramme und Postsendungen zu entrichten, die auftragsgemäß vom Auftragsdienst geführt beziehungsweise aufgegeben werden.

(4) Für die Zeitansage und für sonstige automatische Dienste sind je Anruf die Gesprächsgebühren zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147694

alte Dokumentnummer

N9197042603L

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