§ 21 FBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Zustellungen

§ 21.

(1) Der Beschluß über die Eintragung ist dem Antragsteller, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung, bei Eintragungen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dem zuständigen gesetzlichen Revisionsverband und dem Betroffenen zuzustellen.

(2) Sonstige gesetzliche Zustellungsanordnungen

bleiben unberührt.

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