Zustellungen
§ 21.
(1) Der Beschluß über die Eintragung ist dem Antragsteller, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung, bei Eintragungen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dem zuständigen gesetzlichen Revisionsverband und dem Betroffenen zuzustellen.
(2) Sonstige gesetzliche Zustellungsanordnungen
bleiben unberührt.
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