5. Teil
Abgasverlust
§ 21.
Feuerungsanlagen, die nur der Raumheizung oder der Bereitung von Warmwasser dienen, dürfen entsprechend der eingesetzten Brennstoffart bei Nennlast folgende Abgasverluste nicht überschreiten:
- 1. bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe 19%
- 2. bei Feuerungsanlagen für flüssige oder für gasförmige Brennstoffe 10%
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Gesetzesnummer
10007873
Dokumentnummer
NOR12088671
alte Dokumentnummer
N5199710910U
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