§ 21 FAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1998

5. Teil

Abgasverlust

§ 21.

Feuerungsanlagen, die nur der Raumheizung oder der Bereitung von Warmwasser dienen, dürfen entsprechend der eingesetzten Brennstoffart bei Nennlast folgende Abgasverluste nicht überschreiten:

  1. 1. bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe 19%
  2. 2. bei Feuerungsanlagen für flüssige oder für gasförmige Brennstoffe 10%

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR12088671

alte Dokumentnummer

N5199710910U

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