Übergangsbestimmungen
§ 21
(1) Konformitätsbescheinigungen, die auf Grund der Rechtsvorschriften nach § 20 oder auf Grund der ihnen zugrunde liegenden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt wurden und die die Konformität mit harmonisierten Normen bestätigen, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2003, gültig; die Gültigkeit beschränkt sich aber auf die Konformität mit den harmonisierten Normen, auf die in diesen Rechtsvorschriften hingewiesen wird.
(2) Die österreichischen benannten Stellen müssen bei der Konformitätsbewertung von elektrischen Betriebsmitteln, die vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht worden sind, den Ergebnissen der Prüfungen und Kontrollen, die gemäß den Rechtsvorschriften nach § 20 oder auf Grund der ihnen zugrunde liegenden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft bereits durchgeführt wurden, Rechnung tragen.
(3) Geräte und Schutzsysteme, die den in Österreich am 23. März 1994 geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.
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