Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Einsprüche und Berufungen
§ 21.
Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des Europa-Wählerevidenzgesetzes noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Europa-Wählerevidenz sind die §§ 16 bis 20 anzuwenden.
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