§ 21 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2018

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2018

Sonderbestimmungen für Vereinigungen

§ 21.

(1) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben sicherzustellen, dass das Risiko einer Doppelfinanzierung ausgeschlossen ist.

(2) Schließt sich ein Erzeuger direkt einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen an, so hat er sich an der Finanzierung von Maßnahmen durch die Vereinigung von Erzeugerorganisationen in jenem Verhältnis zu beteiligen, das seinem Anteil an der Gesamtvermarktungsmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, entspricht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2018

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40211307

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