§ 21
— IV. Fragenschema für Revisionen durch die vom
Gerichte oder von der politischen Landesbehörde
bestellten Revisoren.
§. 21.
Das unten folgende Fragenschema hat als Richtschnur dafür zu dienen, auf welche Punkte der von einer staatlichen Behörde bestellte Revisor bei allen Arten von Genossenschaften (Vereinen) bei seiner controlirenden Thätigkeit namentlich achten soll. Daneben wird er jedoch seine volle Aufmerksamkeit stets auch denjenigen Seiten der materiellen und formellen Geschäftsgebarung zuzuwenden haben, die nach Gattung und Art der betreffenden Genossenschaft (Verein) bei deren Wirksamkeit hauptsächlich in Betracht kommen, und überhaupt jederzeit seine Controle den Besonderheiten des einzelnen Falles anpassen müssen.
Schlagworte
Kontrolle
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Gesetzesnummer
10001716
Dokumentnummer
NOR12022950
alte Dokumentnummer
N2190319108R
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