§ 21 Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

§ 21

— IV. Fragenschema für Revisionen durch die vom
Gerichte oder von der politischen Landesbehörde
bestellten Revisoren.

§. 21.

Das unten folgende Fragenschema hat als Richtschnur dafür zu dienen, auf welche Punkte der von einer staatlichen Behörde bestellte Revisor bei allen Arten von Genossenschaften (Vereinen) bei seiner controlirenden Thätigkeit namentlich achten soll. Daneben wird er jedoch seine volle Aufmerksamkeit stets auch denjenigen Seiten der materiellen und formellen Geschäftsgebarung zuzuwenden haben, die nach Gattung und Art der betreffenden Genossenschaft (Verein) bei deren Wirksamkeit hauptsächlich in Betracht kommen, und überhaupt jederzeit seine Controle den Besonderheiten des einzelnen Falles anpassen müssen.

Schlagworte

Kontrolle

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10001716

Dokumentnummer

NOR12022950

alte Dokumentnummer

N2190319108R

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