§ 21 Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1945

Dem Abs. 3 wurde durch Art. III Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege, StGBl. Nr. 188/1945, derogiert.

Zu Abs. 3: Nach Art. III Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege, StGBl. Nr. 188/1945, gelten für die Anfechtung der Entscheidungen des OLG Wien und für das Rechtsmittelverfahren die Grundsätze der Verfahren außer Streitsachen. Über die Rechtsmittel entscheidet der OGH.

Vierter Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Österreich

§ 21

Zuständigkeiten

(1) Für das Land Österreich ist das Oberlandesgericht Wien Fideikommißgericht erster Instanz.

(2) Die Aufgaben, die im Lande Österreich in Fideikommißsachen Gerichten oder Fideikommißstellen obliegen, gehen auf das Oberlandesgericht Wien über.

(3) Die Aufgaben der Rechtsmittelinstanzen in den im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten gehen auf das Oberste Fideikommißgericht in Berlin über.

(4) Zweifelsfälle, die sich über den Übergang von Zuständigkeiten ergeben, regelt der Reichsminister der Justiz. Er kann auch Bestimmungen über die am 1. Oktober 1938 schwebenden Verfahren treffen.

Zu Abs. 3: Nach Art. III Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege, StGBl. Nr. 188/1945, gelten für die Anfechtung der Entscheidungen des OLG Wien und für das Rechtsmittelverfahren die Grundsätze der Verfahren außer Streitsachen. Über die Rechtsmittel entscheidet der OGH.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10001873

Dokumentnummer

NOR12024633

alte Dokumentnummer

N2193810209S

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