Dem Abs. 3 wurde durch Art. III Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege, StGBl. Nr. 188/1945, derogiert.
Zu Abs. 3: Nach Art. III Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege, StGBl. Nr. 188/1945, gelten für die Anfechtung der Entscheidungen des OLG Wien und für das Rechtsmittelverfahren die Grundsätze der Verfahren außer Streitsachen. Über die Rechtsmittel entscheidet der OGH.
Vierter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Österreich
§ 21
Zuständigkeiten
(1) Für das Land Österreich ist das Oberlandesgericht Wien Fideikommißgericht erster Instanz.
(2) Die Aufgaben, die im Lande Österreich in Fideikommißsachen Gerichten oder Fideikommißstellen obliegen, gehen auf das Oberlandesgericht Wien über.
(3) Die Aufgaben der Rechtsmittelinstanzen in den im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten gehen auf das Oberste Fideikommißgericht in Berlin über.
(4) Zweifelsfälle, die sich über den Übergang von Zuständigkeiten ergeben, regelt der Reichsminister der Justiz. Er kann auch Bestimmungen über die am 1. Oktober 1938 schwebenden Verfahren treffen.
Zu Abs. 3: Nach Art. III Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege, StGBl. Nr. 188/1945, gelten für die Anfechtung der Entscheidungen des OLG Wien und für das Rechtsmittelverfahren die Grundsätze der Verfahren außer Streitsachen. Über die Rechtsmittel entscheidet der OGH.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10001873
Dokumentnummer
NOR12024633
alte Dokumentnummer
N2193810209S
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