§ 21 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 21.

(1) Wenn von einem Gläubiger wider denselben Verpflichteten gleichzeitig bei mehreren Gerichten desselben Oberlandesgerichtssprengels Execution geführt wird, so kann das Oberlandesgericht auf Anzeige des die Execution bewilligenden Gerichtes oder eines der zum Executionsvollzuge berufenen Gerichte sowie auf Antrag einzelne Acte des Executionsvollzuges einem dieser Gerichte ausschließlich übertragen. Zur Antragstellung ist sowohl der betreibende Gläubiger wie der Verpflichtete befugt.

(2) Diese Anordnung ist zu treffen, falls sich eine solche Maßregel zur Vereinfachung des Executionsverfahrens, zur vortheilhafteren Verwertung der Executionsobjecte oder zur Verminderung der Executionskosten geeignet darstellt.

(3) Bei Bestimmung des Executionsgerichtes ist auf den Wert und die Beschaffenheit der einzelnen Executionsobjecte, auf die besonderen Anforderungen der bewilligten Executionsmittel und auch auf den Umfang Rücksicht zu nehmen, in welchem jedes der mehreren in Frage kommenden Gerichte nach den Vorschriften dieses Gesetzes am Executionsvollzuge mitzuwirken hätte.

(4) Durch eine Antragstellung im Sinne des ersten Absatzes wird der Fortgang des Executionsverfahrens nicht aufgehalten. Gegen die Entscheidung über einen solchen Antrag sowie gegen eine von amtswegen angeordnete Übertragung des Executionsvollzuges findet ein Recurs nicht statt. Das Oberlandesgericht kann vor der Entscheidung den in Frage kommenden Executionsgerichten oder einzelnen derselben eine Äußerung abfordern.

Schlagworte

Exekution, Exekutionsvollzug, Exekutionsverfahren, vorteilhaft, Exekutionsobjekt, Exekutionskosten, Rekurs, Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020943

alte Dokumentnummer

N2189616743T

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