§ 21 Entschädigungsfondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.2001

Zahlung pro Haushalt

§ 21

(1) Billigkeitszahlungen des Fonds werden pro Haushalt geleistet. Das Antragskomitee darf pro Haushalt nicht mehr als eine Billigkeitszahlung zuerkennen. Nähere Bestimmungen werden in der Geschäfts- und Verfahrensordnung geregelt.

(2) Als Haushalt im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt jede häusliche Wohngemeinschaft auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945. Ein Haushalt setzt sich aus den Überlebenden, die während dieser Zeit gemeinsam in häuslicher Wohngemeinschaft lebten, und den Erben jener Mitglieder des Haushaltes, die nicht überlebten, zusammen.

(3) Antragsteller im Billigkeitsverfahren haben auf ihren Anträgen nach Möglichkeit die Adresse oder Örtlichkeit des Haushaltes, für den sie eine Billigkeitszahlung beantragen, und die zu Anteilen an der Billigkeitszahlung berechtigten, übrigen Mitglieder des Haushaltes einschließlich der Erben jener, die nicht überlebten, anzugeben.

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