7. Abschnitt
Sicherheitsanforderungen für ELGA Zeitliche Verfügbarkeit
§ 21.
(1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten haben
- 1. die Komponentenverfügbarkeit (§ 2 Z 3)
- a) während der Kernzeit (Abs. 2) zu gewährleisten, wobei eine Nicht-Verfügbarkeit von maximal elf Stunden pro Kalendervierteljahr zulässig ist,
- b) außerhalb der Kernzeit (Abs. 2) in hohem Maße sicherzustellen,
- 2. auf Störungen unverzüglich zu reagieren, wobei Störungen außerhalb der Kernzeit jedenfalls im nächsten Kernzeitfenster bearbeitet werden müssen,
- 3. auf sonstige Anfragen so schnell wie möglich zu reagieren,
- 4. zu gewährleisten, dass der Zeitraum zwischen zwei Wiederherstellungspunkten so gering wie möglich ist, jedenfalls aber 30 Stunden nicht übersteigt und
- 5. die Wiederherstellung gesicherter Daten mindestens einmal jährlich zu testen; dies ist gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.
(2) Im Sinne dieser Verordnung versteht man unter Kernzeit
- 1. ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis 30. Juni 2025 die Zeit an einem Werktag
- a) zwischen 8:30 Uhr und 16:30 Uhr von Montag bis Donnerstag und
- b) zwischen 8:30 Uhr und 13:30 Uhr an einem Freitag, und
- 2. ab 1. Juli 2025 die Zeit an einem Werktag
- a) zwischen 7:00 Uhr und 17:00 Uhr von Montag bis Freitag und
- b) zwischen 8:00 und 12:00 Uhr am 24. und 31. Dezember.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20009157
Dokumentnummer
NOR40268227
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