§ 21 ELGA-VO 2015

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2025

7. Abschnitt

Sicherheitsanforderungen für ELGA Zeitliche Verfügbarkeit

§ 21.

(1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten haben

  1. 1. die Komponentenverfügbarkeit (§ 2 Z 3)
  1. a) während der Kernzeit (Abs. 2) zu gewährleisten, wobei eine Nicht-Verfügbarkeit von maximal elf Stunden pro Kalendervierteljahr zulässig ist,
  2. b) außerhalb der Kernzeit (Abs. 2) in hohem Maße sicherzustellen,
  1. 2. auf Störungen unverzüglich zu reagieren, wobei Störungen außerhalb der Kernzeit jedenfalls im nächsten Kernzeitfenster bearbeitet werden müssen,
  2. 3. auf sonstige Anfragen so schnell wie möglich zu reagieren,
  3. 4. zu gewährleisten, dass der Zeitraum zwischen zwei Wiederherstellungspunkten so gering wie möglich ist, jedenfalls aber 30 Stunden nicht übersteigt und
  4. 5. die Wiederherstellung gesicherter Daten mindestens einmal jährlich zu testen; dies ist gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.

(2) Im Sinne dieser Verordnung versteht man unter Kernzeit

  1. 1. ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis 30. Juni 2025 die Zeit an einem Werktag
  1. a) zwischen 8:30 Uhr und 16:30 Uhr von Montag bis Donnerstag und
  2. b) zwischen 8:30 Uhr und 13:30 Uhr an einem Freitag, und
  1. 2. ab 1. Juli 2025 die Zeit an einem Werktag
  1. a) zwischen 7:00 Uhr und 17:00 Uhr von Montag bis Freitag und
  2. b) zwischen 8:00 und 12:00 Uhr am 24. und 31. Dezember.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40268227

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